AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag – probates Mittel gegen Missbrauch oder „Schuss nach hinten“?
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat im Juli 2026 angekündigt, dass erkrankte Arbeitnehmer den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, im Folgenden: AUB) künftig ab dem ersten Tag ihrer Erkrankung erbringen müssen. Diese Ankündigung hat ihre Grundlage im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Was bedeutet das und bewirkt die angekündigte Neuregelung „Aufschwung und Beschäftigung“?
Ein Blick auf die bisherige und geltende Rechtslage:
§ 5 Abs. 1 EFZG bestimmt: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG sieht also bereits jetzt vor, dass der Arbeitgeber zur Vorlage der AUB am ersten Tag berechtigt ist. Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht.
Ein Blick auf die (wahrscheinlich) künftige Rechtslage: Die Koalitionsparteien beabsichtigen, den bisherigen Ausnahmefall zum Regelfall zu erheben. Abweichungen sollen – so jedenfalls in den Raum gestellt – durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zulässig sein.
Allerdings existiert bis heute kein Gesetzesentwurf. Anfang Oktober war auch noch nichts darüber zu erfahren, wann ein konkreter Gesetzesentwurf vorgelegt wird.
Dabei gibt es mehrere Fragen: Kann die AUB rückwirkend ausgestellt werden? Wie wird der „erste Tag“ definiert? Denkbar ist es sowohl, auf den ersten Kalendertag als auch auf den ersten Tag des Ausfalls wegen der Erkrankung abzustellen. Und drittens: Im Koalitionsbeschluss ist von einer „verpflichtenden Vorlage“ die Rede. Allerdings gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer § 5 Abs. 1a EFZG. Danach müssen diese keine AUB vorlegen, sondern die Arbeitsunfähigkeit wird vom Arzt festgestellt. Die Arztpraxis übersendet die Feststellungsdaten, woraufhin diese vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen werden können.
Trotz der genannten Unklarheiten kann eine Bewertung der geplanten Neuregelung erfolgen:
Es wurde schon bemerkt, dass Arbeitgeber bereits nach der geltenden Rechtslage die AUB ab dem ersten Tag fordern können. Worin besteht das Neue? Auch wenn formal-gesetzlich kein neuer Handlungsspielraum eröffnet wird, ist es gut denkbar, dass einige Arbeitgeber die künftig als Regelfall fixierte „Vorlage“ der AUB am ersten Tag übernehmen. Dass es andere Arbeitgeber nicht überzeugen könnte, ihren Arbeitnehmern diese Verpflichtung aufzuerlegen, ist auf Grund der nachfolgenden Überlegungen allerdings auch naheliegend.
Schauen wir einmal auf die möglichen Auswirkungen der angekündigten Neuregelung auf die Beteiligten:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Koalitionsparteien zeitgleich mit der Verkürzung der Nachweispflicht die telefonische Sprechstunde / Krankschreibung abzuschaffen beabsichtigen.
Arbeitnehmer mit Erkrankungen, die sich typischerweise schnell bessern, müssen eine Arztpraxis aufsuchen, obgleich es für die Genesung womöglich von Vorteil ist, daheim zu bleiben. So verschwinden Fieber, leichtere Erkältungssymptome oder Übelkeit häufig schon nach zwei Tagen. Bettruhe bzw. Schonung dürften hier besser sein als ein womöglich längerer Aufenthalt im Wartezimmer des Arztes. Zudem wird mancher Arbeitnehmer die auferlegte Verpflichtung seinem Arbeitgeber übel nehmen, wenn er darin ein Misstrauen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit seiner Arbeitsunfähigkeit erblickt.
Patienten, die nicht wegen einer bestehenden Erkrankung zum Arzt gehen, sondern andere Untersuchungen vornehmen lassen, sind einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Das unangemeldete Aufsuchen einer Arztpraxis führt in der Regel zu Wartezeiten; im Wartebereich lässt die Ansteckung nicht lange auf sich warten.
Ärzte werden kurzfristig überrannt, um die AUB auszustellen bzw. die Erkrankung festzustellen. Die Tagesplanung kommt durcheinander, zumal neben der Erhebung des ärztlichen Befunds im Gespräch/ durch die Untersuchung ein Datensatz zur Arbeitsunfähigkeit erstellt werden muss. Manch ein Arzt wird sich ärgern und geneigt sein, den Arbeitnehmer länger als notwendig krank zu schreiben. Das insbesondere auch deshalb, weil er die „Wiederkommensfrequenz“ der Patienten einzudämmen versucht. Wer erstmal seine Erkrankung bescheinigt hat, benötigt keine Folgebescheinigung. Es ist demnach sogar wahrscheinlich, dass „großzügig“ krankgeschrieben wird. Insofern wirkt die geplante Neuregelung lebensfremd; die Koalitionspolitiker lassen hier praktischen Weitblick vermissen.
Letzteres wird auch Arbeitgeber veranlassen, über den Zugewinn einer Verpflichtung zur Vorlage der AUB am ersten Tag nachzudenken. Zunächst mag es sich um eine Verschärfung handeln, die vorgeschobene Erkrankungen verhindert und bei leichteren Leiden zum Überlegen des Arbeitnehmers führt, ob er den Arztbesuch oder das Arbeiten bevorzugt. Doch bei näherem Hinsehen besteht die realistische Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht zwei Tage ausfällt, sondern mit ärztlichem Zutun die ganze Woche am Arbeitsplatz fehlt.
Ändert sich durch eine Neuregelung etwas bei der Mitbestimmung? Solange über das „Ob“ entschieden wird, greift § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und der Betriebsrat ist einzubinden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur früheren Nachweispflicht beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Festlegung von Ausnahmen und/oder der Ausgestaltung etwaiger Verfahren.
Ob es durch die angekündigte Neuregelung zu „Aufschwung und Beschäftigung“ kommt, mag jeder Interessierte für sich mutmaßen.